Sanierung & IDW S 6

IDW S 6 und IDW S 11: Zwei unterschiedliche Fragestellungen

Beide Standards tauchen in Krisensituationen oft gemeinsam auf – beantworten aber grundverschiedene Fragen. Wer beide verwechselt, riskiert Missverständnisse gegenüber Banken, Gerichten und Gesellschaftern.

Kurz erklärt IDW S 6 beschreibt die Anforderungen an ein Sanierungskonzept und beurteilt die Sanierungsfähigkeit eines Unternehmens. IDW S 11 dient der Beurteilung, ob Insolvenzeröffnungsgründe – Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – vorliegen. Beide Fragen sind eng verbunden, aber nicht identisch.

Was IDW S 6 beantwortet

Der Standard IDW S 6 des Instituts der Wirtschaftsprüfer beschreibt, wie ein Sanierungskonzept fachlich fundiert aufzubauen ist. Zentrale Kriterien sind ein tragfähiges Geschäftsmodell, eine positive Fortführungsprognose, belastbare Sanierungsmaßnahmen und ein konsistentes Finanzierungskonzept. Die Kernfrage lautet: Ist dieses Unternehmen mit diesen Maßnahmen sanierungsfähig?

Was IDW S 11 beantwortet

IDW S 11 verfolgt eine andere Fragestellung: Es dient der Beurteilung, ob Insolvenzeröffnungsgründe vorliegen – also Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder Überschuldung nach § 19 InsO. Die Kernfrage lautet hier: Ist dieses Unternehmen bereits insolvenzreif, oder droht dies? Wie diese Fragen im Einzelnen geprüft werden, erklären die Beiträge Zahlungsunfähigkeit feststellen und Überschuldungsprüfung: Warum die Handelsbilanz allein nicht reicht.

Warum beide in der Praxis zusammenwirken

In einer akuten Unternehmenskrise stellen sich häufig beide Fragen gleichzeitig: Ist das Unternehmen sanierungsfähig (IDW S 6), und liegt bereits eine insolvenzrechtliche Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor (IDW S 11)? Ein IDW-S6-Gutachten allein beantwortet die insolvenzrechtliche Frage nicht automatisch. Wo sie relevant ist, wird ergänzend nach IDW S 11 geprüft – und umgekehrt liefert die im Rahmen von IDW S 11 erstellte Fortführungsprognose wichtige Grundlagen für ein anschließendes Sanierungskonzept.

Typische Auftraggeber

Banken & KreditgeberBewertung von Sanierungsoptionen und Kreditrisiken
Gesellschafter & GeschäftsführungAbsicherung von Sanierungs- und Fortführungsentscheidungen
Gerichte & InsolvenzverwalterInsolvenzeröffnungsgründe, Insolvenzplanverfahren

Abgrenzung auf einen Blick

  • IDW S 6: betriebswirtschaftliche Perspektive – ist eine Sanierung mit konkreten Maßnahmen realistisch?
  • IDW S 11: insolvenzrechtliche Perspektive – liegt bereits ein Insolvenzeröffnungsgrund vor?
  • Gemeinsamkeit: Beide stützen sich auf eine integrierte Unternehmensplanung und eine belastbare Fortführungsprognose.

Häufige Missverständnisse

  • „Ein positives IDW-S6-Gutachten schließt eine Insolvenzantragspflicht aus." Nicht automatisch – dafür ist gesondert nach IDW S 11 zu prüfen, ob bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.
  • „IDW S 11 ist nur eine kleinere Ergänzung zu IDW S 6." Beide Standards beantworten eigenständige Fragen mit jeweils eigener Methodik.

Fachliche Grundlagen

  • IDW S 6 – Anforderungen an Sanierungskonzepte
  • IDW S 11 – Beurteilung von Insolvenzeröffnungsgründen
  • § 19 InsO – Überschuldung

Häufige Fragen

Was regelt IDW S 6?

IDW S 6 beschreibt die Anforderungen an ein Sanierungskonzept und beurteilt aus betriebswirtschaftlicher Sicht, ob ein Unternehmen sanierungsfähig ist.

Was regelt IDW S 11?

IDW S 11 dient der Beurteilung, ob Insolvenzeröffnungsgründe vorliegen, insbesondere Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und Überschuldung nach § 19 InsO.

Werden beide Standards immer gemeinsam angewendet?

Nicht zwingend, aber in Krisensituationen häufig gemeinsam, da die Frage der Sanierungsfähigkeit und die Frage nach Insolvenzeröffnungsgründen eng zusammenhängen.

Wer beauftragt typischerweise IDW-S6- oder IDW-S11-Gutachten?

Banken und Kreditgeber, Gesellschafter und Geschäftsführungen sowie teilweise Gerichte und Insolvenzverwalter.

Dr. Andreas Hey Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Insolvenzuntersuchungen (IHK Hannover) Dr. Hey bearbeitet seit rund drei Jahrzehnten wirtschaftliche Gutachten an der Schnittstelle von Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft und Wirtschaftsstrafrecht und hält regelmäßig Fortbildungen für Justiz, Polizei und Unternehmen.

Persönlicher Kontakt

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GeschäftsführerDr. Andreas Hey